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Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club
Kreisverband Hersfeld-Rotenburg/Schwalm-Eder
Satzung Stand 18.01.2008

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club, Kreisverband Hersfeld-Rotenburg/Schwalm-Eder (ADFC), und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung beim Registergericht führt er zusätzlich die Bezeichnung e. V.
  2. Sein Sitz ist Rotenburg a. d. F.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der ADFC hat den Zweck, unabhängig und parteipolitisch neutral die Gesundheit der Bevölkerung, die Reinhaltung von Luft und Wasser, die Lärmbekämpfung, die Energieersparnis, den Naturschutz, die Landschaftspflege sowie die Unfallverhütung, die Verbraucherberatung, die Kriminalprävention und den Sport zu fördern. Dazu macht er es sich zur Aufgabe,
    a) im Interesse der Allgemeinheit den Fahrradverkehr und die Belange unmotorisierter Verkehrsteilnehmer zu fördern, durch Werbung und sonstige geeignete Maßnahmen für die weitere Verbreitung des Fahrrades zu sorgen und
    b) die Bevölkerung im Gebrauch von Fahrrädern als Verkehrsmittel und Sportgerät zu beraten und zu unterstützen.
  2. Seine Aufgaben sind demgemäß insbesondere
    a) Zusammenarbeit mit Behörden, Organisationen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen und verkehrstechnischen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs,
    b) Entwicklung, Verbreitung oder Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur Anhebung des Anteils des Fahrrades am Gesamtverkehr und zur Verkehrsberuhigung in Wohn- und Erholungsgebieten,
    c) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten im In- und Ausland, die sich dem Umwelt- und Naturschutz, der Verkehrsberuhigung und der Verkehrssicherheit, der Verbesserung städtischer Lebensbedingungen, der Jugendarbeit und der Gesundheit widmen,
    d) Veranlassung und Durchführung von Forschungsarbeiten, die Sammlung und Ausweitung von Erfahrungen, die Herausgabe und Veranlassung von Veröffentlichungen allein oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen,
    e) Entwicklung und Förderung von Maßnahmen zur Integration des Fahrrades mit dem öffentlichen Personenverkehr durch Mitbeförderung von Fahrrädern, geordnete und sichere Aufbewahrung von Fahrrädern, Vorhaltung von Mietfahrrädern an Bahnhöfen und sonstige geeignete Mittel, wobei die praktische Umsetzung durch Dritte mit (beratender) Unterstützung des ADFC erfolgt,
    f) Organisation von Vorträgen, Schulungs- und Übungsveranstaltungen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrssicherheit,
    g) Beratung von Radfahrern und Bauherren von Fahrradabstellanlagen zur Verhinderung von Fahrraddiebstählen sowie Förderung von Maßnahmen zur Prävention von Fahrraddiebstählen und zur Wiederauffindung gestohlener Fahrräder,
    h) Förderung des Radsports als Volks- und Breitensport, nicht als Rennsport, durch Zusammenarbeit mit Radsportvereinen oder eigene radsportliche Veranstaltungen und durch die Förderung des Fahrradwanderns.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder.
  2. Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.
  3. Korporative Mitglieder können solche Vereinigungen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.
  4. Fördermitglieder können solche Personen oder Vereinigungen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu unterstützen.
  5. Die Mitglieder des Vereins sind auch Mitglieder des ADFC-Hessen e. V. und des ADFC (Bundesverband) e. V.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft beginnt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, wenn nicht der Vorstand des Vereins oder der Vorstand der Gliederung innerhalb eines Monats die Aufnahme ablehnt. Die Aufnahme oder die Ablehnung des Antrages mit Begründung ist schriftlich mitzuteilen.
  2. Als Beitrittsmonat gilt der Kalendermonat, in dem der erste Beitrag eingegangen ist. Der Beitragszeitraum beginnt jeweils mit dem Beitrittsmonat und dauert zwölf Monate. Der Jahresbeitrag ist jeweils im Beitrittsmonat fällig.
  3. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit der Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Beitragszeitraums schriftlich kündigen. Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft mit dem Tod, bei juristischen Personen, Gesellschaften und Körperschaften mit deren Auflösung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft beim Kreisverband endet auch die Mitgliedschaft im ADFC-Hessen e. V. und im ADFCe. V. (Bundesverband).
  4. Bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, bei denen die Interessen oder das Ansehen des Vereins geschädigt wurden, sowie wegen Beitragsrückstandes nach zweimaliger, mit 6 Wochen befristeter erfolgloser Mahnung, können Mitglieder durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
  5. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch einlegen, über den die Landesversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft. Das gleiche Recht steht der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zu, deren bzw. dessen Aufnahme abgelehnt wurde.
  6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für den laufenden Beitragszeitraum erlischt nicht.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle persönlichen Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie haben das aktive Wahlrecht. Minderjährige üben das Wahlrecht persönlich aus. Für das passive Wahlrecht ist in der Regel die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung. Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen zulassen.
  2. Korporative Mitglieder haben Anspruch auf Sitz und Stimme für je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in der Mitgliederversammlung. Die Vertreterin bzw. der Vertreter hat das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht besitzt sie bzw. er nur dann, wenn sie bzw. er die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
  3. Die Mitglieder leisten Beiträge an den ADFCe. V. (Bundesverband), der entsprechend dessen Satzung Anteile an die Gliederungen weiterleitet. Die Bundeshauptversammlung des ADFCe. V. legt die Beitragshöhe fest.

§ 7 Die Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Kreisvorstand
    c) evtl. weitere Gliederungen
  2. Dem Kreisvorstand obliegen alle Angelegenheiten von übergreifender Bedeutung, insbesondere Koordination des Informationswesens, Grundsatzentscheidungen und Kontakte, die über den Aufgabenbereich der Orts/Stadtteilgruppen bzw. der Arbeitsgemeinschaften hinausgehen, sowie Kontakte zu anderen Kreisverbänden und zum Landesverband. Dabei hat er die Interessen der Gliederungen angemessen zu vertreten.
  3. Die Mitglieder des Vereins bilden mit Zustimmung des Kreisvorstands Gliederungen und Arbeitsgemeinschaften in einem Ort, Orts- oder Stadtteil. Diese handeln in ihrem Bereich selbständig zur Förderung der satzungsgemäßen Ziele des ADFC. Ihnen obliegt insbesondere die Betreuung der Mitglieder.
  4. Gliederungen können in einer zusammenhängenden Region auch über die Kreis- bzw. Landesgrenzen hinweg und mit anderen Vereinen in einer regionalen Arbeitsgemeinschaft zusammenarbeiten.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie wird durch den/die Vorsitzende(n), oder Stellvertreter(in) oder Kassenführer(in) geleitet.
  2. Sie ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle Vereinsangelegenheiten und Satzungsänderungen. Ihre regelmäßigen Aufgaben sind:
    a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstands sowie des Kassenprüfungsberichts.
    b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands;
    c) Beschlussfassung über den Haushalt;
    d) Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  3. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich mit einem Vorschlag zur Tagesordnung einberufen. Ferner ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen, Zweck und Gründe enthaltenden Antrag von mindestens 10% ihrer Mitglieder statt, wobei die mit der Auslieferung zur Post beginnende Einladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten ist.
  4. Antragsberechtigt zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Die Antragsfrist beträgt 5 Tage. Verspätet eingegangene Anträge bedürfen der Zulassung der Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte ein Sitzungspräsidium, dem keine Mitglieder des Kreisvorstands angehören sollen. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Entschieden wird im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen - Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich, eine Änderung des Vereinszwecks kann nur einstimmig erfolgen.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.
  7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Auch hier bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden mit den höchsten Stimmenzahlen Gewählten Stichwahl statt.
  8. Die Mitgliederversammlung tagt im Allgemeinen öffentlich. Der Kreisvorstand kann z.B. bei Personalangelegenheiten, die Öffentlichkeit ausschließen. Die Beschlussfassung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.
  9. Die Mitgliederversammlung bestimmt das Verfahren zur Wahl der Delegierten für die Landesversammlung.
  10. Von der Mitgliederversammlung ist ein die Beschlüsse wiedergebendes Protokoll anzufertigen, das von einem Mitglied des Präsidiums und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  2. Der Vorstand besteht mindestens aus dem bzw. der Ersten Vorsitzenden, einem bzw. einer oder mehreren Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenführer bzw. der Kassenführerin. Zum Vorstand können zusätzlich noch ein Schriftführer bzw. eine Schriftführerin und eine vor der Wahl festzulegende Anzahl von Beisitzern gehören.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Vorzeitige Abwahl durch ein konstruktives Misstrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich.
  4. Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein. Nicht vertretungsberechtigt gemäß § 26 BGB sind die Beisitzer bzw. Beisitzerinnen.
  5. Der Vorstand kann für die Bewältigung der laufenden Geschäfte Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen einstellen und diesen Aufgaben und Vollmachten übertragen.
  6. Der Vorstand tritt bei Bedarf auf Einladung des oder der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Vorstand kann auch im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung, in der mindestens 50 % der Stimmberechtigten anwesend sein und davon 75 % zugestimmt haben müssen. Ist dies nicht erfüllt, so kann frühestens zwei Monate später in einer neuen Auflösungsversammlung mit derselben Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung beschlossen werden. Auf diese Bestimmungen ist in den Einladungen besonders hinzuweisen.
  2. Nach beschlossener Auflösung bleibt der Vorstand im Sinne des § 26 BGB solange im Amt, bis nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins auf einen Rechtsnachfolger übertragen ist.
  3. Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes an den ADFC-Hessen e. V., besteht dieser nicht mehr oder ist er keine steuerbegünstigte Körperschaft mehr, an den ADFC (Bundesverband), zur jeweils ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke i. S. der AO §§51 ff.

Rotenburg a. d. F., 18.01.2008

 

 

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